Kurztitel
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11, Absatz 3, mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2016,).
Text
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen sowie altersgemischte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und Betriebskinderkrippen.
Tagesmütter und -väter:
Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
Halbtägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
durch qualifiziertes Personal,
mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010 aus 2011,,
mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011 aus 2012,,
mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012 aus 2013,,
mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013 aus 2014,,
mindestens 20 Stunden wöchentlich,
werktags von Montag bis Freitag und
durchschnittlich vier Stunden täglich.
Ganztägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
durch qualifiziertes Personal,
mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010 aus 2011,,
mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011 aus 2012,,
mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012 aus 2013,,
mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013 aus 2014,,
mindestens 30 Stunden wöchentlich,
werktags von Montag bis Freitag,
durchschnittlich sechs Stunden täglich und
mit Angebot von Mittagessen.
Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
Eine Kinderbetreuung
durch qualifiziertes Personal,
mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,
mindestens 45 Stunden wöchentlich,
werktags von Montag bis Freitag,
an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
mit Angebot von Mittagessen.
Kindergartenjahr:
Den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.