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Art. 3

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 85/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 6/2018
Art. 301.01.201431.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 85/2014
Art. 301.01.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 120/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2014,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 85/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 6/2018

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Zweckzuschuss des Bundes

  1. Absatz eins,Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:
    1. Ziffer eins
      Burgenland:
      2,882 %
       
    2. Ziffer 2
      Kärnten:
      6,065 %
       
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich:
      18,184 %
       
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich:
      17,451 %
       
    5. Ziffer 5
      Salzburg:
      6,445 %
       
    6. Ziffer 6
      Steiermark:
      13,210 %
       
    7. Ziffer 7
      Tirol:
      8,651 %
       
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg:
      4,967 %
       
    9. Ziffer 9
      Wien:
      22,145 %
       
  2. Absatz 2,Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5, im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:
    1. Ziffer eins
      Burgenland:
      2,904 %
       
    2. Ziffer 2
      Kärnten:
      5,884 %
       
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich:
      18,188 %
       
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich:
      17,393 %
       
    5. Ziffer 5
      Salzburg:
      6,404 %
       
    6. Ziffer 6
      Steiermark:
      13,059 %
       
    7. Ziffer 7
      Tirol:
      8,668 %
       
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg:
      4,916 %
       
    9. Ziffer 9
      Wien:
      22,584 %
       
  3. Absatz 3,Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Artikel 5, in den Jahren 2014 bis 2017 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz eins und 2 zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2014 in der Höhe von 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2015 in der Höhe von 45 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2016 in der Höhe von 40 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2017 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,
  4. Absatz 4,Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Artikel 5, eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.
  5. Absatz 5,Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Absatz eins und 2 entsprechend.
  6. Absatz 6,In den Jahren 2015 bis 2017 sollen den Ländern über eine neu abzuschließende Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG 60 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und die gesamtheitliche Förderung vorhandener Begabungen und die Behebung von Defiziten zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 45 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und bis zu 15 Millionen Euro, wenn möglich, dafür zu verwenden, dass neben der Sprache auch auf vorhandene Förderbedürfnisse und besondere Begabungen Bedacht genommen wird.

Schlagworte

Tagesvater, Aufnahmebedingung, Kinderbildungseinrichtung

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40163683