Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 128/2015

kundgemacht 15.09.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2015× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 128/2015 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Österreichische konzessionelle Finanzierungen werden grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierungen in Form von Pre-mixed Credits angeboten.

Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, welche aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD resultieren, festgelegt. Dementsprechend wird der Vergünstigungsgrad mindestens 35% betragen.

Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.