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BGBl. III Nr. 129/2015

kundgemacht 17.09.2015 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Abänderung des am 16. Mai 2001 in Minsk unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zur Abänderung des am 16. Mai 2001 in Minsk unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus) 2 § 0↗RIS↗
Art. 3geändertAbs 1 lit i sublit ii
in Kraft 09.03.2002 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 69/2002 · danach: BGBl. III Nr. 129/2015 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 129/2015 Art. 3↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder die Republik Belarus;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
bedeutet der Ausdruck „Belarus“ die Republik Belarus und, im geografischen Sinn verwendet, das Gebiet, über das die Republik Belarus nach belarussischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Rechtsprechung ausübt;
c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Belarus: das Staatliche Steuerkomitee Ministerium für Steuern und Abgaben der Republik Belarus oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
… 3 unveränderte Absätze
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.