Absatz eins,Die Öffnungszeiten und der Benützungsumfang der in Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen bzw. Grenzübertrittspunkte auf grenzüberschreitenden Wegen werden im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei festgesetzt und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
BGBl. III Nr. 184/2015
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
- Absatz 2,Wird im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen an einzelnen der in Artikel 1 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei keine Grenzabfertigung durchgeführt, ist die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.