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BGBl. III Nr. 226/2016

kundgemacht 21.12.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2016× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 226/2016 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.

3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Die indikativen Kreditkonditionen zum 15. Januar 2016 beinhalten einen Rückzahlungszeitraum von achtzehn (18) Jahren einschließlich einer tilgungsfreien Zeit von fünf (5) Jahren, einen Zinssatz von Null (0) Prozent per annum sowie eine Reduktion der Garantie- und sonstiger Finanzierungskosten.

3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF – Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können.