Absatz eins,Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur des Staates der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
BGBl. III Nr. 129/2019
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:
- Litera abeim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
- Litera bbei Gastspielen von Theatern und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
- Litera cbei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung der Kontakte auf dem Gebiet der zeitgenössischen Kunst;
- Litera dbei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf dem Gebiet des Filmwesens;
- Litera ebei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur sowie der Fachliteratur;
- Litera fbei der Förderung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken;
- Litera gbei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen des Schutzes, der Überwachung, der Nutzung von Objekten des unbeweglichen Kulturerbes, der Erhaltung und Restaurierung von Museumsgegenständen sowie der Zusammenarbeit zwischen den Staatsmuseen der Ukraine und den Bundesmuseen der Republik Österreich;
- Litera hbei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO, Europarat und Europäische Union (darunter das EU-Programm „Kreatives Europa“);
- Litera ibei der Prävention der gesetzwidrigen Aus- und Einfuhr, Übertragung des Eigentumsrechts an Kulturgütern gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Vertragsparteien und internationalen Konventionen, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind;
- Absatz 3,Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von Künstler/-innen und Expert/-innen.