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BGBl. III Nr. 97/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2019× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Im Hinblick auf eine konkrete und wirkungsvolle Kooperation zwischen den beiden Ländern bei der Bekämpfung internationaler terroristischer Aktivitäten werden beide Seiten in den Bereichen des Austausches von Informationen und Hinweisen über terroristische Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird insbesondere auf den Austausch von Informationen und Hinweisen über jegliche terroristische Aktivitäten in den beiden Ländern gerichtet sein.