Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
BGBl. III Nr. 122/2021
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- StrichaufzählungGründung von Gemeinschaftsunternehmen und Niederlassungen,
- StrichaufzählungErrichtung von Handelsvertretungen,
- StrichaufzählungDirektinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
- StrichaufzählungTechnologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,
- StrichaufzählungNormen- und Richtlinienwesen,
- StrichaufzählungLand- und Forstwirtschaft,
- StrichaufzählungMaschinenbau einschließlich Produktion von Ausrüstungen für die Land- und Forstwirtschaft und Bewässerungssysteme,
- StrichaufzählungLebensmittelindustrie; Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,
- StrichaufzählungRevitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien einschließlich Rüstungskonversion,
- StrichaufzählungLeichtindustrie einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Pelzwaren; Möbelerzeugung,
- Strichaufzählungelektrische Geräte und Haushaltstechnik,
- Strichaufzählungelektronische und elektrotechnische Industrie,
- StrichaufzählungMetallurgie und metallverarbeitende Industrie,
- StrichaufzählungIndustrieanlagenbau,
- Strichaufzählungchemische und petrochemische Industrie,
- StrichaufzählungGesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie,
- StrichaufzählungUmweltschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,
- StrichaufzählungAufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von mineralischen Rohstoffen,
- StrichaufzählungBauindustrie; Herstellung von Baumaterialien einschließlich Ausrüstungen,
- StrichaufzählungEnergie; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,
- StrichaufzählungAusbau und Revitalisierung von Energiesystemen einschließlich Kraftwerken und Leitungsnetzen,
- Strichaufzählungfinanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing- und industrielle Dienstleistungen,
- StrichaufzählungOrganisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Experten und Delegationen,
- StrichaufzählungAustausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
- Absatz 3,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.