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BGBl. I Nr. 173/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz
Kundmachung BGBl. I Nr. 173/2021× zu Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 16.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 173/2021 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Kosten

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar (gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3):

in Mio. €

2021

2022

2023

2024

2025

2026

SUMME

Planungen Vorprojekt

0,5

0,6

0,7

0,0

0,0

0,0

1,8

Planungen Einreichprojekt

0,0

3,0

6,0

6,2

6,3

3,2

24,7

Planungen Gesamtkosten

0,5

3,5

6,8

6,2

6,3

3,2

26,5

  1. Absatz 2,Die Gesamtkosten der Planungen nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
  2. Absatz 3,Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Absatz 2, sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten der Planungen in Abhängigkeit von deren Planungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.