Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog zu verstärken.
BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
TITEL römisch zwei
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ARTIKEL 3
Politischer Dialog
- Absatz 2,Der politische Dialog zielt darauf ab,
- Litera adie Entwicklung der bilateralen Beziehungen zu fördern und
- Litera bgemeinsame Ansätze der Vertragsparteien zu stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei regionalen und globalen Herausforderungen und Fragen zu ermitteln.
- Absatz 3,Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird insbesondere in folgenden Formen geführt:
- Litera aKonsultationen, Treffen und Besuche auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,
- Litera bKonsultationen, Treffen und Besuche auf Ministerebene, einschließlich Konsultationen auf Außenministerebene, sowie Ministertreffen zu handelspolitischen und sonstigen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,
- Litera cregelmäßige Treffen hochrangiger Beamter, die nach Bedarf zu bilateralen Fragen sowie zu den Bereichen Außenpolitik, internationale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Handel, Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel und anderen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen abgehalten werden,
- Litera dsektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und
- Litera egegenseitige Besuche von Delegationen und sonstige Kontakte zwischen dem australischen Parlament und dem Europäischen Parlament.