Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 200/2022

kundgemacht 19.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 200/2022× zu IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 12.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 200/2022 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Verpflichtungen des Landes

  1. Absatz eins,Das Land Oberösterreich trägt 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen (auf Basis des Baupreisindex – BPI „Hochbau“).
  2. Absatz 2,Das Land Oberösterreich wird zu diesem Zweck die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Land“ in Anlage 3 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre der Universität zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Der Verpflichtung nach Absatz eins, kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.
  4. Absatz 4,Die vom Land Oberösterreich gemäß Absatz 2, zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.