BGBl. III Nr. 117/2023
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichts
Die Räumlichkeiten des Gerichts sind unverletzlich, vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Vertragsstaats, in dem die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht errichtet werden, hinsichtlich der Einrichtungen, die von diesem Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen sind.