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BGBl. III Nr. 117/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2023× zu Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 28.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 117/2023 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichts

Die Räumlichkeiten des Gerichts sind unverletzlich, vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Vertragsstaats, in dem die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht errichtet werden, hinsichtlich der Einrichtungen, die von diesem Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen sind.