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BGBl. III Nr. 140/2024

kundgemacht 06.09.2024 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2024× zu Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 04.11.2024 · idF BGBl. III Nr. 140/2024 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs

  1. Absatz eins,Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit Hilfe einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, mit der deren Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Zuverlässigkeit einer Methode zur Erstellung der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur
    1. Litera a
      ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist,
    2. Litera b
      die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht,
    3. Litera c
      mit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
      und
    4. Litera d
      so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderungder Daten erkannt werden kann.
  2. Absatz 2,Der elektronische Frachtbrief kann auch durch jede andere Methode der elektronischen Authentifizierung authentifiziert werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der elektronische Frachtbrief ausgestellt worden ist, zulässig ist.
  3. Absatz 3,Die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben sind jeder dazu berechtigten Partei zugänglich.