Absatz eins,Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen:
- Ziffer einsAls in der Transparenzdatenbank verpflichtend zu erfassende Leistungen gelten nicht
- Litera aEinlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einem Land in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der das Land alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung
- Litera bSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Paragraph 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 sowie
- Litera cErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen nach Paragraph 10, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.
- Ziffer 2Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren sind nur nach Maßgabe einer zwischen Bund und Ländern gemeinsam und einvernehmlich erfolgten Festlegung zu erfassen.