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BGBl. I Nr. 148/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2024× zu Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2024 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Vorhaben

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Artikel eins, überein, den Bau der „Regionalstadtbahn Linz“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.
  2. Absatz 2,Das Vorhaben umfasst die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2021,, noch nicht umfassten Planungen für die Einreichplanung im Bauabschnitt 5 und die Vorprojekts- und Einreichplanung im Bauabschnitt 6 sowie den Bau der Regionalstadtbahn im Stadtgebiet von Linz.
  3. Absatz 3,Eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.