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BGBl. I Nr. 4/2024

kundgemacht 06.02.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2024× zu Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 04.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 4/2024 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Prüfsystem gemäß Artikel 46, Absatz 3, der Interreg-Verordnung für das Projekt „INTERACT Office Vienna 2021-2027“

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in der Funktion gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2022,, veranlasst keine Prüfung des in Artikel 2, genannten Projektes durch einen Dritten als Prüfstelle. Die Prüfung dieses Projektes erfolgt durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien