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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

Förderung von Frieden und Sicherheit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen, und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht beizulegen.