Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten; und
BGBl. III Nr. 134/2025
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich auf:
- Absatz a,
- Absatz b,andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe (a) dieses Artikels bezeichneten Personen ableiten.