Absatz eins,Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
BGBl. III Nr. 136/2025
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und Ungarn über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und Ungarn über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Kooperationsvereinbarungen
- Absatz 2,Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen befugt:
- Strichaufzählungin der Republik Österreich der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes,
- Strichaufzählungin Ungarn der für Gesundheitswesen zuständige Minister von Ungarn.
- Absatz 3,Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund dieses Rahmenabkommens erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert und sie die Einsatzkräfte an den Einsatzort entsendet.
- Absatz 4,Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst insbesondere in folgenden Bereichen:
- Ziffer einsOrganisation des Rettungsdienstes im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
- Ziffer 2Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
- Ziffer 3Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
- Ziffer 4Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung nach Artikel 1 Ziffer 2. Sofern es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt, wird dieser, der zum Zeitpunkt des Einsatzes der Einsatzkräfte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, in der Regel in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei transportiert;
- Ziffer 5Verfahrensweisen während des Transports des Patienten zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so dass eine lückenlose medizinische Versorgung des Patienten ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden kann;
- Ziffer 6Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses Rahmenabkommens;
- Ziffer 7Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Artikel 10 dieses Rahmenabkommens;
- Ziffer 8Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 11 dieses Rahmenabkommens;
- Ziffer 9Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Rettungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den Einsatzkräften untereinander;
- Ziffer 10Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsatzes der Einsatzkräfte zum Tod eines Patienten kommt.