Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 bis 11 desAbkommens anzuwenden, so haben die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnetenEinrichtungen über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eineBescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständigErwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der dieGültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Durch diese Bescheinigungwird sichergestellt, dass die betroffene Person hinsichtlich der Tätigkeit, für die dieBescheinigung ausgestellt worden ist, nicht den Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaatesunterworfen wird, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
BGBl. III Nr. 13/2026
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- Ziffer eins
- Ziffer 2Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit derBescheinigung treten die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtungenmiteinander in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.
- Ziffer 3Die Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels sind auszustellenbei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
- Strichaufzählungvom betreffenden Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschriften- Strichaufzählungvon der Brasilianischen Verbindungseinrichtung.
- Ziffer 4Die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung nachAbsatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dembetreffenden selbständig Erwerbstätigen sowie dem betroffenen Dienstgeber und der inAbsatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtung des anderen Vertragsstaates eine Kopieder Bescheinigung zu übermitteln.
- Ziffer 5Eine neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass die zuständige Behörde desanderen Vertragsstaates konsultiert wird, sofern die neue Dauer der Entsendung innerhalbder nach Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Frist von 60 Monaten liegt.
- Ziffer 6Im Falle der Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf der in der Bescheinigung genanntenDauer, benachrichtigt der Dienstnehmer oder selbständige Erwerbstätige die in Absatz 3dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sodassdiese die entsprechende Einrichtung des anderen Vertragsstaates benachrichtigen kann.