Die Parteien gehen grundsätzlich davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger in der Regel in den Staat zurückübernommen wird, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt.
BGBl. III Nr. 47/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Darüber hinaus gehen die Parteien davon aus, dass ein Staatenloser in den Staat zurückgeführt wird, in dem er oder sie zuletzt einen dauerhaften Aufenthalt hatte oder der ihm oder ihr ein Reisedokument ausgestellt hat.
- Ziffer 3Die ersuchte Partei wird auf Antrag der ersuchenden Partei und ohne weitere Formalitäten, die nicht in diesem Abkommen vorgesehen sind, alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen aufnehmen, die die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Niederlassung im Gebiet des Staates der ersuchenden Partei geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllen, sofern durch Beweise oder prima facie Beweismittel, die vorgelegt werden, nachgewiesen oder angenommen werden kann, dass diese Personen:
- Litera azum Zeitpunkt der Einreichung des Rückübernahmeantrags ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Partei besitzen; oder
- Litera billegal und direkt in das Gebiet des Staates der ersuchenden Partei eingereist sind, nachdem sie sich im Gebiet der ersuchten Partei aufgehalten haben oder durch dessen Gebiet gereist sind.
- Ziffer 4Die Rückübernahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 dieses Artikels muss durch ein Dokument nachgewiesen werden, das in Anhang 5 dieses Abkommens aufgeführt ist, oder kann aufgrund von prima facie Beweismitteln aus Dokumenten in Anhang 6 dieses Abkommens angenommen werden. Solche Beweise müssen von den Parteien ohne weitere Formalitäten anerkannt werden.
- Ziffer 5Die Rückübernahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht, wenn:
- Litera ader Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nur über einen internationalen Flughafen der gesuchten Partei in Transit war; oder
- Litera bdie ersuchende Partei dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein Visum oder eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung vor oder nach dem Betreten ihres Gebiets erteilt hat, es sei denn:
- −die Person besitzt ein Visum oder eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Partei mit einer längeren Gültigkeitsdauer; oder
- −das Visum oder die temporäre Aufenthaltsgenehmigung wurde mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch falsche Angaben erlangt, und die betroffene Person hat sich im Gebiet des Staates der ersuchten Partei aufgehalten oder ist durch dessen Gebiet gereist, oder
- −die Person erfüllt nicht mehr die Bedingungen, die mit dem Visum verbunden sind, und hat sich im Gebiet der ersuchten Partei aufgehalten oder ist durch dieses Gebiet gereist.
- Ziffer 6Dieser Artikel gilt auch für Personen, die bei der Einreise, dem Aufenthalt oder der Niederlassung im Gebiet des Staates der ersuchenden Partei die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Partei verloren haben oder diese abgelegt haben und nicht die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Partei oder eines Drittstaates erworben haben.