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BGBl. III Nr. 60/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Langzeitaufenthalt, Beschäftigung

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.