BGBl. III Nr. 66/2026
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von diesen Personen ableiten.