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BGBl. III Nr. 76/2026

kundgemacht 25.06.2026 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2026× zu Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 76/2026 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Maßnahmen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über die allgemeine Luftlage aus.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sehen die folgenden Maßnahmen gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ergriffen werden können:
    1. Ziffer eins
      Überwachung und Verfolgung, auch ohne für den Überwachten sichtbar zu werden,
    2. Ziffer 2
      visuelle Überprüfung,
    3. Ziffer 3
      Begleitung, einschließlich Hilfeleistung bei Luftnotlagen,
    4. Ziffer 4
      Erstellen eines visuellen Nachweises,
    5. Ziffer 5
      Befragung,
    6. Ziffer 6
      Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Änderung der Flugroute und
    7. Ziffer 7
      Aufforderung per Funk oder Zeichen zur Landung auf einem bezeichneten Flugplatz.
  3. Absatz 3,Maßnahmen, mit denen die Anwendung oder die Androhung von Gewalt, einschließlich des Einsatzes von Waffen, verbunden ist, dürfen im Aufnahmestaat nicht durchgeführt werden.