Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- Litera abedeutet der Ausdruck „Argentinien“ die Argentinische Republik;
- Litera bbedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- Litera cbedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Argentinien oder Österreich;
- Litera dumfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- Litera fbedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- Litera gbedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben, in dem das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, nicht den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung hat;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die argentinische Steuer oder die österreichische Steuer;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- Litera iin Argentinien: den Schatzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter; und
- Sub-Litera, i, iin Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- Litera jbedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
- Litera ijede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und
- Sub-Litera, i, ijede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.