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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Import und Export

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat befreit das Personal von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung, Vorräte, Lebensmittel und anderen Gütern, die vom Entsendestaat im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden, ausgenommen alkoholische Getränke und Zigaretten aller Art, sofern sie in Mengen eingeführt werden, die den üblichen persönlichen Bedarf des Personals übersteigen, und gewährleistet eine rasche Zollabfertigung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit seinen offiziellen Aufgaben ist das Personal berechtigt, Waffen und militärische Ausrüstung, einschließlich angemessener, ausschließlich für den Gebrauch durch das Personal bestimmte Mengen an Lebensmittel, gemäß den geltenden Vorschriften des Empfangsstaates einzuführen. Der Empfangsstaat ist im Voraus über die Menge und Art dieser militärischen Ausrüstung zu unterrichten. Der Entsendestaat trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen während des Transports, des Beladens und des Entladens der Ausrüstung.