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BGBl. Nr. 226/1924

kundgemacht 19.07.1924 RIS↗
Übereinkommen: I. über die Arbeitslosigkeit, II. über die Nachtarbeit der Frauen, III. über die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, IV. über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft, V. über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter, VI. über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 12.06.1924 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 226/1924 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die Verwendung Jugendlicher unter 18 Jahren und von Frauen bei Malerarbeiten im Gewerbe, bei denen Bleiweiß, Bleisulfat und irgendwelche diese Farbstoffe enthaltende Produkte verwendet werden, ist verboten.

Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu gestatten, daß Malerlehrlinge für ihre berufliche Ausbildung mit den im vorhergehenden Artikel verbotenen Arbeiten beschäftigt werden.