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BGBl. Nr. 288/1928

kundgemacht 06.11.1928 RIS↗
Entwurf eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1928× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 29.09.1928 – 30.03.1949 · idF BGBl. Nr. 288/1928 · danach: BGBl. Nr. 224/1949 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles römisch dreizehn des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.