BGBl. Nr. 269/1931
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Erleichterung der Vergleichbarkeit der Außenhandelsstatistiken der verschiedenen Länder bei der Aufstellung dieser Art von statistischen Nachweisungen die in Anlage römisch eins, Teil römisch eins, dargelegten Grundsätze zur Anwendung zu bringen.
Außerdem verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, in dem Ausmaß, in dem die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten es ihnen gestatten, versuchsweise die in Anlage römisch eins, Teil römisch drei, näher bezeichneten statistischen Tabellen aufzustellen.