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BGBl. Nr. 270/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

1. Die Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen oder, mangels eines solchen Einvernehmens, von dem einen oder dem anderen Vertragsteil an den Präsidenten zu richten ist. Der Antrag hat eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission zu enthalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.

Ziffer 2 Geht der Antrag nur von einem der Vertragsteile aus, so ist er von diesem der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.