dRGBl. I S 2394/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Zu § 132 des Binnenschiffahrtsgesetzes und § 32 des Flößereigesetzes.
Befähigungsnachweis für Schiffer, Maschinisten und Floßführer
Die in der Ostmark geltenden Vorschriften über die Befähigung von Schiffern, Maschinisten für Binnenschiffe und Floßführern bleiben unberührt. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind an Stelle des Paragraph 132, Absatz 2, des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Paragraph 32, Absatz 2, des Flößereigesetzes die bisher in der Ostmark geltenden Strafbestimmungen anzuwenden.