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RVBl. S 2/1944

in Kraft ab 26.01.1944·kein Dokument in RIS
Kundmachung RVBl. S 2/1944× zu Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1944 · idF RVBl. S 2/1944 Art. 3↗RIS↗

römisch drei. Ausnahmsweise Erstattung von Fahrgeldausfällen.

Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die durch die Verordnung bedingten Fahrgeldausfälle bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Rechnungsjahres nicht erstattet werden (Paragraph 4,), kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunternehmen in außergewöhnlich starkem Maße der unentgeltlichen Benutzung durch Kriegsbeschädigte und Gleichstehende ausgesetzt ist und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Das Nähere hierüber wird bestimmt werden, sobald die praktische Auswirkung der Verordnung zu übersehen ist.