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Art. 3 Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Fassungen
ab 26.01.1944 — RVBl. S 2/1944 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute26.01.1944 RVBl. S 2/1944 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

RVBl. S 2/1944

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1944RVBl. S 2/1944

Außerkrafttretensdatum

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

römisch drei. Ausnahmsweise Erstattung von Fahrgeldausfällen.

Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die durch die Verordnung bedingten Fahrgeldausfälle bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Rechnungsjahres nicht erstattet werden (Paragraph 4,), kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunternehmen in außergewöhnlich starkem Maße der unentgeltlichen Benutzung durch Kriegsbeschädigte und Gleichstehende ausgesetzt ist und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Das Nähere hierüber wird bestimmt werden, sobald die praktische Auswirkung der Verordnung zu übersehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2026

Gesetzesnummer

10008108

Dokumentnummer

NOR40056554

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rvbl_s/1944/2/A3/NOR40056554