RGBl. Nr. 34/1874
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
In keinem Falle und aus keinem Grunde sollen die hohen vertragschließenden Theile gehalten sein, die Auslieferung der eigenen Unterthanen zuzugestehen.