Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 34/1874

kundgemacht 16.04.1874 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
Kundmachung RGBl. Nr. 34/1874× zu Auslieferung von Verbrechern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung von Verbrechern neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 27.04.1874 · idF RGBl. Nr. 34/1874 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

In keinem Falle und aus keinem Grunde sollen die hohen vertragschließenden Theile gehalten sein, die Auslieferung der eigenen Unterthanen zuzugestehen.