RGBl. Nr. 20/1876
Internationale Meter-Convention
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Das internationale Bureau untersteht der ausschließlichen Direction und Aussicht eines „Internationalen Maß- und Gewichts-Comité“, welches seinerseits unter die Autorität einer aus den Abgeordneten der vertragschließenden Regierungen gebildeten General-Conferenz für Maß und Gewicht gestellt ist.