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RGBl. Nr. 40/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Internationaler Vertrag zum Schutze der Unterseekabel
Kundmachung RGBl. Nr. 40/1888× zu Schutz der Unterseekabel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Unterseekabel neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 27.04.1888 · idF RGBl. Nr. 40/1888 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, bei Ertheilung der Bewilligung zur Landung eines Untersee-Kabels, soweit als möglich, die aus Sicherheitsrücksichten gebotenen Bedingungen, sowohl bezüglich der Trace, als auch der Dimensionen des Kabels vorzuschreiben.