RGBl. Nr. 41/1888
Gesetz, womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.
Wien, am 30. März 1888.