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RGBl. Nr. 41/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Gesetz, womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1888× zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.

Wien, am 30. März 1888.