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RGBl. Nr. 110/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Kundmachung RGBl. Nr. 110/1895× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz (EGJN) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 110/1895 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:

  1. Ziffer eins
    über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;
  2. Ziffer 3
    Anmerkung, richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;
  3. Ziffer 3
    über Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, falls sie sich der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes unterwerfen.

Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.

Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. S. Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.