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RGBl. Nr. 116/1912

kundgemacht 18.06.1912 RIS↗
Internationales Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, vereinbart zwischen den folgenden auf der Pariser Konferenz (18. April bis 4. Mai 1910) vertretenen Mächten: Österreich-Ungarn, Deutschland, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, Rußland und der Schweiz
Kundmachung RGBl. Nr. 116/1912× zu Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 17.06.1910 · idF RGBl. Nr. 116/1912 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3,

Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.