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RGBl. Nr. 180/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 180/1913× zu IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 180/1913 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die kriegführende Partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.