auf dem Gebiete einer neutralen Macht eine funkentelegraphische Station oder sonst irgend eine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Verkehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln;
RGBl. Nr. 181/1913
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Es ist den Kriegführenden gleichermaßen untersagt:
- Litera a
- Litera birgend eine Einrichtung dieser Art zu benützen, die von ihnen vor dem Kriege auf dem Gebiete der neutralen Macht zu einem ausschließlich militärischen Zwecke hergestellt und nicht für den öffentlichen Nachrichtendienst freigegeben worden ist.