RGBl. Nr. 183/1913
Übereinkommen über die Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe (VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen.