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RGBl. Nr. 184/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 184/1913× zu VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 184/1913 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Bei der Verwendung von verankerten selbsttätigen Kontaktminen sind für die Sicherheit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen.

Die Kriegführenden verpflichten sich, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeitraumes unschädlich werden; auch verpflichten sie sich, falls ihre Überwachung aufhört, die gefährlichen Gegenden den Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten gestatten, durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diplomatischem Wege mitzuteilen ist.