RGBl. Nr. 187/1913
Übereinkommen, betreffend gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekriege (XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Zweites Kapitel.
Befreiung gewisser Fahrzeuge von der Wegnahme.
Artikel 3.
Die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät, ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung sind von der Wegnahme befreit.
Die Befreiung hört auf, sobald sie in irgendwelcher Art an den Feindseligkeiten teilnehmen.
Die Vertragsmächte versagen es sich, den harmlosen Charakter dieser Fahrzeuge auszunützen, um sie unter Beibehaltung ihres friedlichen Aussehens zu militärischen Zwecken zu verwenden.