Absatz eins,Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegen.
BGBl. I Nr. 50/2011
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 14aufgehoben
Paragraph 14,
- Absatz 2,Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (Paragraph 17,) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.