Absatz 2,Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Paragraph 14, Absatz eins und auf eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 14, Absatz 2, oder Absatz 3,, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.
BGBl. Nr. 612/1983
612. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Richterdienstgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, des Bezügegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1972 und des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, das Bezügegesetz, das Einkommensteuergesetz 1972 und das Unvereinbarkeitsgesetz 1983 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 16neu
Paragraph 16, (1) Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.