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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 18neu
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 Art. 3 § 18↗RIS↗

Paragraph 18, (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 22,) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von 12 Millionen Schilling je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,). Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1955,, Ziffer 3,; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

  1. Absatz 2,Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Absatz eins, erstatteten Vorschläge gebunden.