BGBl. II Nr. 30/2018
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins a,
Bis zum Inkrafttreten des Dritten Teils der Anlage A gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 20, oder nach Maßgabe einer Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Paragraph 132 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (SchOG) zu den in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 SchOG genannten Zeitpunkten lautet Anlage A Dritter Teil Ziffer 4, (Leistungsfeststellung):
„4. Leistungsfeststellung
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.
In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Anzahl und Dauer getroffen werden, betragen die Anzahl und der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Unterrichtsjahr:
Unterstufe
| Dauer insgesamt pro Unterrichtsjahr | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr |
1. bis 4. Klasse | 200 bis 250 Minuten | 4 bis 6 |
erstes Lernjahr einer Fremdsprache | 150 bis 200 Minuten | 3 bis 4 |
Oberstufe
In Deutsch und in allen Fremdsprachen
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
5. und 6. | 150 bis 300 | 2 bis 4 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 |
7.1 | 250 bis 400 | 2 bis 4 mindestens eine pro Semester | 50 bis 150 eine mindestens 100-minütig |
8.2 | 250 bis 400 | 2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In Mathematik
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
5. bis 7.3 | 200 bis 400 | 3 bis 5 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
8.2 | 250 bis 350 | 2 bis 3 mindestens eine im 1. Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In Darstellende Geometrie
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
7. | 200 bis 300 | 2 bis 3 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
8.2 | 250 bis 350 | 2 bis 3 mindestens eine im 1.Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In Physik und in Biologie und Umweltkunde
Klasse | Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten | Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr | Dauer pro Schularbeit in Minuten |
7. | 150 bis 200 | 2 bis 3 mindestens eine pro Semester | 50 bis 100 mindestens eine 100-minütig |
8.2 | 250 bis 350 | 2 bis 3 mindestens eine im 1.Semester | mindestens 50 eine mindestens 150-minütig |
In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer, wobei Folgendes zu beachten ist:
- Strichaufzählungin allen Klassen mindestens eine Schularbeit je Semester,
- Strichaufzählungin der 5. bis 7. Klasse mindestens 50 bis höchstens 100 Minuten pro Schularbeit,
- Strichaufzählungin der 8. Klasse eine mindestens 150-minütige Schularbeit.“
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1 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 150 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 4, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 150 Minuten, mindestens eine 100-minütige“
2 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 250 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 3, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten, eine mindestens 150-minütige“
3 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer für die 5. und 6. Klasse auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 200 bis 400 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 3 bis 5, mindestens eine Schularbeit pro Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 100 Minuten“