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BGBl. Nr. 285/1955

kundgemacht 30.12.1955 RIS↗Parlament↗
285. Bundesgesetz: Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955 über die Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Kundmachung BGBl. Nr. 285/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Volksgerichte und Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 7neu
in Kraft 31.12.1955 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 285/1955 · danach: BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 3 § 7↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.